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30. Corona-Verordnung: Warnstufe 3 ab 11.2.

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Pressemitteilung des Senators für Kultur Bremen

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https://www.kultur.bremen.de/corona-hinweise-fuer-kulturakteure-17312

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30. Corona-Verordnung als PDF

Am 20. Januar 2022 trat in Bremen, die 30. Corona-Rechtsverordnung in Kraft. Es gilt ein Stufenplan aus verschiedenen Warnstufen, die sich vor allem nach der Hospitalisierungsinzidenz richten. In welcher Stufe sich Bremen befindet, wird vom Senat entschieden. Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat aktuell die Corona-Warnstufe 3 in der Stadtgemeinde Bremen ausgerufen. Für den Kulturbereich bedeutet dies, dass vor allem die Verschärfung auf 2G+, die in Warnstufe 4 gilt, auf 2G zurückgesetzt wird und nur noch Großveranstaltungen ab 1000 Teilnehmern verboten sind. Mit der jetzigen Änderung entfällt die Kontaktverfolgung unabhängig von der jeweiligen Stufe.

Es ist zu beachten, dass die 2. Änderung noch nicht offiziell in Kraft getreten ist, dies wird aber in Kürze geschehen. Beachten Sie daher dementsprechend die Bekanntmachungen im Internet.

  • Für Veranstaltungen und Einrichtungen (siehe § 3 Absatz 4 für die entsprechende Positivliste) gilt in Stufe 2 und 3 eine verpflichtende 2G-Regelung.
  • In Stufe 3 gilt als Abstandsregelung ein Mindestabstand von 1,5m.
  • Maskenpflicht besteht ab Stufe 0 und 1 im ÖPNV, im Einzelhandel und bei Großveranstaltungen ab 1.000 Teilnehmenden. Ab Warnstufe 2 gilt die Maskenpflicht auch für Veranstaltungen unter 1000 Teilnehmenden solange kein gleichwertiges Hygienekonzept vorliegt.
  • Es gibt keine Abstufungen mehr nach Veranstaltungsgrößen oder Veranstaltungsarten – erst für Großveranstaltungen ab 1.000 Teilnehmenden gibt es Sonderregelungen zu beachten. Hierbei gilt eine Beschränkung auf 50 Prozent der vorhandenen Platzkapazität wobei keine strikte Halbierung bei Veranstaltungsorten mit einer Kapazität leicht über 1000 gilt. Wer mehr als 1.000 und weniger als 2.000 Plätze hat, dem ist also eine Kapazitätsreduzierung auf maximal 999 Plätze anzuraten. Ab 2.000 zur Verfügung stehenden Plätzen sollte dann die 50%-Regelung greifen. In Warnstufe 3 sind Großveranstaltungen ab 1000 Teilnehmern untersagt.
  • Für überregionale Großveranstaltungen gilt ab 23.12.2021 zusätzlich das Verbot, vor Publikum aufzutreten. Diese Regelung betrifft vor allem Sport, gilt aber auch für überregionale Kulturgroßveranstaltungen. Überregional ist eine Großveranstaltung nicht, wenn einfach nur Personen von außerhalb Bremens teilnehmen, sondern erst, wenn sie darauf angelegt ist, also z.B. bundesweit gezielt im Ticketing beworben wird. Großveranstaltungen, die innerhalb Bremens und der Metropolregion beworben werden, fallen nicht darunter.
  • Geschlossen sind unabhängig von der Warnstufe weiterhin Clubs, Diskotheken, Festhallen und ähnliche Vergnügungsstätten. „Ähnliche Vergnügungsstätten“ betrifft nach Auskunft des Ordnungsamtes auch ähnliche Veranstaltungen an anderen Orten. Tanzveranstaltungen sind danach generell untersagt, auch wenn sie nicht in Clubs, Diskotheken oder Festhallen stattfinden.
  • Ab sofort gibt es die umfassende Option für 2G für Betreiber von Einrichtungen und Veranstalter (in der aktuell geltende Stufe 2 ist diese verpflichtend). Dann entfallen Abstände und Maskenpflicht in allen Stufen, die Säle können in jeder Stufe voll besetzt werden, auch die Empfehlung für die Abstände entfällt. Die Option muss nur angewendet, nicht angemeldet werden. Zutritt hat dann nur noch, wer geimpft ist, wer genesen ist (beides auf Nachweis), wer ärztlich bescheinigt, dass er nicht geimpft werden kann und stattdessen einen negativen Test vorlegt, wer bis einschließlich 16 Jahre alt ist und wer (unabhängig vom Alter) Schüler oder Schülerin ist (über 16 Jahre nachzuweisen durch eine Schulbescheinigung). Sollte es nicht immunisiertes Personal der Einrichtung geben, muss dieses arbeitstäglich einen Test vorlegen. Organisieren muss das der Betreiber.
  • Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen gilt weiterhin 3G nach dem geänderten Bundesinfektionsschutzgesetz, auch dann, wenn sie in Einrichtungen oder bei Veranstaltungen arbeiten, für die die Verordnung 2G vorgibt. Nur „freie“ Mitarbeiter (Ehrenamtliche, Honorarkräfte, sonstige Selbständige etc., die nicht abhängig beschäftigt sind) fallen unter die 2G-Regelung.
  • Weiterhin gelten genau wie bisher die Regeln zum Hygienekonzept. Die Kontaktnachverfolgung entfällt jedoch in jeder Stufe (diese Regelung ist noch nicht in Kraft getreten.)
  • In der Aus-, Fort- und Weiterbildung gilt die bisherige Vorschrift (§ 17 der RVO) fort. An die Stelle der Abstände tritt also das Kohortenprinzip. Ist dieses Kohortenprinzip bei Aus-, Fort- und Weiterbildungskursen aus welchen Gründen auch immer nicht sinnvoll anwendbar, z.B. weil es keine festen Teilnehmerinnen und Teilnehmer gibt, ist zu empfehlen, die Vorschriften für Veranstaltungen heranzuziehen. Mit den Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenz vom 3.12.2021 ist ab sofort der Zutritt zu Aus-, Fort und Weiterbildungsstätten nur noch mit Test möglich.