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30. Corona Verordnung: Verschärfung im Kulturbereich

Datum

26.1.2022

Info

Pressemitteilung des Senators für Kultur Bremen

Link

https://www.kultur.bremen.de/corona-hinweise-fuer-kulturakteure-17312#Aktuelle%20Entwicklung

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30. Coronaverordnung als PDF

Mit dem 21.1.2022 tritt die 30. Corona-Rechtsverordnung in Kraft. Es gilt weiterhin ein Stufenplan aus verschiedenen Warnstufen, die sich vor allem nach der Hospitalisierungsinzidenz richten. In welcher Stufe sich Bremen befindet, wird vom Senat entschieden. Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat aktuell die Corona-Warnstufe 4 in der Stadtgemeinde Bremen ausgerufen. Für den Kulturbereich bedeutet dies, dass in allen Einrichtungen (also primär Theater und Museen), wo in Warnstufe 1 die 3G-Regel und in Warnstufe 2 die 2G-Regel greift, aktuell 2G+ angewendet werden muss.

Mit der 30. Corona-Rechtsverordnung kommt es darüber hinaus zu einer Verschärfung im Kulturbereich, die aber nur die großen Veranstalter betrifft. Folgendes gilt in der aktuellen Warnstufe für Bremen:

  • Bei Warnstufe 4 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 250 Personen und unter freiem Himmel mit mehr als 500 Personen untersagt.
  • Für Veranstaltungen und Einrichtungen gilt in Warnstufe 4 2G+
  • Ab Stufe 4 gilt eine ausgeweitete FFP2-Maskenpflicht im Raum Bremen.
  • Für überregionale Großveranstaltungen gilt ab 23.12.2021 zusätzlich das Verbot, vor Publikum aufzutreten. Diese Regelung betrifft vor allem Sport, gilt aber auch für überregionale Kulturgroßveranstaltungen. Überregional ist eine Großveranstaltung nicht, wenn einfach nur Personen von außerhalb Bremens teilnehmen, sondern erst, wenn sie darauf angelegt ist, also z.B. bundesweit gezielt im Ticketing beworben wird. Großveranstaltungen, die innerhalb Bremens und der Metropolregion beworben werden, fallen nicht darunter.
  • Ab sofort gibt es die umfassende Option für 2G für Betreiber von Einrichtungen und Veranstalter – in der aktuell geltenden Stufe 4 ist diese verpflichtend. Dann entfallen Abstände und Maskenpflicht in allen Stufen, die Säle können in jeder Stufe voll besetzt werden, auch die Empfehlung für die Abstände entfällt. Die Option muss nur angewendet, nicht angemeldet werden. Zutritt hat dann nur noch, wer geimpft ist, wer genesen ist (beides auf Nachweis), wer ärztlich bescheinigt, dass er nicht geimpft werden kann und stattdessen einen negativen Test vorlegt, wer bis einschließlich 16 Jahre alt ist und wer (unabhängig vom Alter) Schüler oder Schülerin ist (über 16 Jahre nachzuweisen durch eine Schulbescheinigung). Sollte es nicht immunisiertes Personal der Einrichtung geben, muss dieses arbeitstäglich einen Test vorlegen. Organisieren muss das der Betreiber.
  • Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen gilt weiterhin 3G nach dem geänderten Bundesinfektionsschutzgesetz, auch dann, wenn sie in Einrichtungen oder bei Veranstaltungen arbeiten, für die die Verordnung 2G vorgibt. Nur „freie“ Mitarbeiter (Ehrenamtliche, Honorarkräfte, sonstige Selbständige etc., die nicht abhängig beschäftigt sind) fallen unter die 2G-Regelung.
  • Weiterhin gelten genau wie bisher die Regeln zu Kontaktnachverfolgung und Hygienekonzept.
  • In der Aus-, Fort- und Weiterbildung tritt an die Stelle der Abstände tritt das Kohortenprinzip. Ist dieses Kohortenprinzip bei Aus-, Fort- und Weiterbildungskursen aus welchen Gründen auch immer nicht sinnvoll anwendbar, z.B. weil es keine festen Teilnehmerinnen und Teilnehmer gibt, ist zu empfehlen, die Vorschriften für Veranstaltungen heranzuziehen. Mit den Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenz vom 3.12.2021 ist ab sofort der Zutritt zu Aus-, Fort und Weiterbildungsstätten nur noch mit Test möglich.