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Steuerrecht vereinfachen – Bürokratie im Kulturbereich abbauen

Steuerpolitische Vorschläge des Deutschen Kulturrates. In seiner Stellungnahme konzentriert sich der Deutsche Kulturrat auf Möglichkeiten der Vereinheitlichung und des Bürokratieabbaus im Steuerrecht. Der Deutsche Kulturrat begrüßt, dass die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode einen Schwerpunkt auf den Abbau von Bürokratie legen will. Vereinfachungen im Steuerrecht können einen wesentlichen Beitrag hierzu leisten. Sie können Kulturunternehmen und -einrichtungen, Künstlerinnen und Künstler, Kulturvereine, Verbraucherinnen und Verbraucher und nicht zuletzt die Verwaltung in Kommunen und Ländern sowie im Bund entlasten. Sie tragen zu Transparenz und Verständlichkeit und damit zur Akzeptanz steuerrechtlicher Regelungen bei.

Übersicht:

  • Klarheit bei Umsatzsteuerermäßigungen herstellen
  • Erweiterung der Kleinunternehmerregelung
  • Umsatzsteuerbefreiung für kulturelle Bildungsdienstleistungen
  • Präzisierung der Umsatzsteuerbefreiung für Ensembles in der Trägerschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts und gleichartiger Einrichtungen
  • Optionsrecht für Kultureinrichtungen bei der Umsatzsteuerbefreiung für kulturelle Dienstleistungen
  • Optionsrecht für Denkmaleigentümer bei der Umsatzsteuerbefreiung
  • Vermeidung von Doppelbesteuerung bei auftretenden Künstlerinnen und Künstlern sowie grenzüberschreitenden Lizenzierungen
  • Angekündigte Steueranreizmodelle umsetzen

Klarheit bei Umsatzsteuerermäßigungen herstellen

Der Deutsche Kulturrat dankt dem Bundesfinanzministerium und dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, dass für ein wichtiges, in den letzten zehn Jahren immer wieder debattiertes Thema – die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatz bei Kunstverkäufen durch den Handel – nunmehr eine Lösung herbeigeführt wurde. Seit dem 01.01.2025 gilt für Kunstverkäufe über den Handel ebenso wie bei Kunstverkäufen aus dem Atelier der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %.

Gleichwohl sind hieraus neue Probleme insbesondere mit Blick auf den Umsatzsteuersatz für Künstlerische Fotografie, Lichtkunst, Videoarbeiten und Serigrafien entstanden. Für sie gilt die volle Umsatzsteuer von 19 %, wohingegen für von Hand geschaffene Werke der Malerei und Bildhauerei der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % anzuwenden ist. Der Regelsteuersatz wird der Bedeutung künstlerischer Vervielfältigung im Kunstsektor nicht gerecht. Die grundrechtliche Freiheit der Kunst darf nicht länger insofern beschränkt sein, als nur solche Künstlerinnen und Künstler steuerbegünstigt werden, die mit herkömmlichen Materialien und Techniken arbeiten. Im 21. Jahrhundert ist es nahezu abwegig, Urheberinnen und Urheber von der Ermäßigung auszuschließen, die durch die Nutzung moderner Technologien in ihrer künstlerischen Produktion wesentlich zur Weiterentwicklung der bildenden Kunst beitragen. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz ist daher auch hier angemessen.

Darüber hinaus gilt auch für andere künstlerische und kulturelle Leistungen und Lieferungen teils der ermäßigte und teils der volle Umsatzsteuersatz. Die Unterschiede sind weder nachvollziehbar noch mit Blick auf die Arbeitspraxis der Urheberinnen und Urheber begründbar. So werden aktuell einfache Lesungen mit 19 % Umsatzsteuer belegt, Lesungen mit schauspielerischen Darbietungen hingegen mit 7%. Für dramaturgisch gestaltete Hörbücher, mithin Hörspiele, gilt ein Umsatzsteuersatz von 19 %, für gelesene Hörbücher bloß 7 %. Wenn Künstlerinnen und Künstler ihre eigenen Rauminstallationen und Skulpturen selbst aufbauen, fallen 19 % Umsatzsteuer an, liefern sie lediglich die Objekte, sind es nur 7 %. Bei Lieferung und Anbringung von festinstallierten Kunstwerken am Bau gelten 19 % Umsatzsteuer, wenn das Bildwerk hingegen abnehmbar ist, sind 7 % fällig.

Der Deutsche Kulturrat fordert daher, zum Abbau von Bürokratie sowie aus Gründen der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung künstlerische und kulturelle Leistungen sowie Lieferungen mit einem einheitlichen Umsatzsteuersatz von 7 % zu belegen. Hierfür gilt es, sich für eine Einbeziehung der entsprechenden Zolltarif-Nummern (z. B. Fotografie: Tarif Nr. 491191) in den Katalog begünstigter Güter stark zu machen. Neben dieser überfälligen Anpassung an die heutige künstlerische Praxis sollte Deutschland alsbald in nationales Recht umsetzen, was die EU-Mehrwertsteuersystem-Richtlinie 2006/112/EG längst erlaubt und von anderen Mitgliedstaaten praktiziert wird.

Perspektivisch sollte für den kompletten Kunst-, Kultur- und Medienbereich generell eine einheitliche technologieneutrale Umsatzsteuerermäßigung – so auch für Audio- und audiovisuelle Medien – eingeführt werden.

Erweiterung der Kleinunternehmerregelung

Der Deutsche Kulturrat begrüßt, dass die Umsatzschwelle im Rahmen der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz zum 01.01.2025 auf 25.000 Euro angepasst wurde. Deutschland bleibt damit aber deutlich unter dem unionsrechtlich möglichen Schwellenwert von 85.000 Euro. Eine Ausschöpfung der unionsrechtlich möglichen Grenze würde zur geplanten Entbürokratisierung beitragen und sowohl Kleinunternehmerinnen und -unternehmer als auch die Finanzbehörden entlasten. Darüber hinaus könnten hierdurch die bestehenden Probleme bei der Einordnung von Leistungen soloselbstständiger Lehrerinnen und Lehrer in der kulturellen Bildung entschärft werden. Derzeit muss zwischen steuerfreien Bildungsleistungen (Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung) gemäß § 4 Nr. 21 a) bb UStG, steuerfreien Bildungsdienstleistungen für Kinder und Jugendliche in Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht gemäß § 4 Nr. 23 UStG und der in § 4 Nr. 21 c) vorgesehenen Steuerbefreiung des Privatlehrers unterschieden werden. Eine Ausschöpfung der unionsrechtlich möglichen Grenzen der Kleinunternehmerreglung würde es Soloselbständigen ermöglichen, wettbewerbsgerecht im Interesse des Leistungsempfängers ohne Vorsteuerabzug steuerfrei Bildungsleistungen anbieten zu können.

Der Deutsche Kulturrat fordert daher, dass die unionsrechtlichen Grenzen der Kleinunternehmerregelung ausgeschöpft werden.

Umsatzsteuerbefreiung für kulturelle Bildungsdienstleistungen

Viele Anbieter kultureller Bildung sind sowohl in der allgemeinen Bildung als auch der Berufsausbildung tätig. Die Übergänge zwischen allgemeiner und beruflicher Bildung sind in der kulturellen bzw. künstlerischen Bildung teilweise fließend. Darüber hinaus kommt der außerberuflichen kulturellen Bildung eine besondere Bedeutung für die individuelle Persönlichkeitsentwicklung zu, wie es generell für das lebensbegleitende Lernen gilt. Die Umsatzsteuerbefreiung gemeinwohlorientierter Bildungsdienstleistungen dient dazu, kulturelle bzw. künstlerische Bildung allen Personen, unabhängig von ihrem individuellen Einkommen, zugänglich zu machen. Das ist bedeutsam für den gesellschaftlichen Zusammenhalt.

Im Jahressteuergesetz 2024 wurden Klarstellungen vorgenommen. Es fehlt bislang aber noch der entsprechend angepasste Anwendungserlass.

Der Deutsche Kulturrat fordert daher, den Umsatzsteuer-Anwendungserlass zügig zu aktualisieren, um so einer verengenden Auslegung der Tatbestände durch einzelne Finanzbehörden entgegenzuwirken und um Rechtssicherheit bei den Trägern kultureller Bildung herzustellen. Klarzustellen ist insbesondere, dass Bildungsdienstleistungen mehr sind als schulische oder auf Schulabschlüsse zielende Angebotsformen und grundsätzlich über die bloße Freizeitgestaltung hinausgehen. Die Klarstellung soll sich sowohl auf Leistungen selbstständiger Lehrerinnen und Lehrer als auch auf Institutionen der kulturellen Bildung unabhängig von ihrer Rechtsform beziehen.

Davon unbeschadet, sollen gewerbliche Seminaranbieter zur Fort- und Weiterbildung weiterhin ihre Angebote mit Umsatzsteuer belegen können.

Präzisierung der Umsatzsteuerbefreiung für Ensembles in der Trägerschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts und gleichartiger Einrichtungen

Gemäß § 4 Nr. 20 UStG sind die Umsätze von Ensembles – wie beispielsweise Chöre, Orchester oder Theatergruppen – in der Trägerschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts, z. B. Kirchengemeinden, umsatzsteuerfrei. Das Gleiche gilt für Umsätze gleichartiger Einrichtungen. Immer dann jedoch, wenn solche Ensembles Veranstaltungen anbieten, zu denen externe Künstlerinnen oder Künstler, z. B. Solistinnen und Solisten, ergänzend hinzugezogen werden, droht hinsichtlich der Umsatzsteuerfreiheit eine unklare Situation, da nicht mehr allein das Ensemble auftritt. Hier bedarf es einer Klarstellung im Umsatzsteuer-Anwendungserlasses, dass die Umsätze der genannten Einrichtungen auch dann umsatzsteuerfrei bleiben, wenn bspw. Solistinnen und Solisten ergänzend hinzutreten.

Der Deutsche Kulturrat fordert, den Anwendungserlass zur Umsatzsteuerbefreiung von Ensembles nach § 4 Nr. 20 UStG dahingehend zu präzisieren, dass die Umsatzsteuerfreiheit der Aktivitäten dieser Ensembles unbürokratisch garantiert ist.

Optionsrecht für Kultureinrichtungen bei der Umsatzsteuerbefreiung für kulturelle Dienstleistungen

Ein steuerpolitisches Dauerthema ist die Umsatzsteuerbefreiung von Kultureinrichtungen für kulturelle Dienstleistungen. Vor nunmehr 20 Jahren hat die Enquete-Kommission des Deutschen Bundestags „Kultur in Deutschland“ in ihrem Abschlussbericht (Bundestagsdrucksache 16/7000) empfohlen, Kultureinrichtungen ein Optionsrecht einzuräumen, ob sie auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten wollen. Im Kulturbereich agieren sowohl privatwirtschaftliche als auch öffentlich geförderte bzw. gemeinnützige Kulturinstitutionen. Während öffentlich geförderte und gemeinnützige Kulturinstitutionen die Umsatzsteuerbefreiung i.d.R. anstreben, stehen privatwirtschaftliche Kulturinstitutionen oftmals vor dem Problem, dass die Finanzbehörden ohne Rücksprache mit den Unternehmen von sich aus für eine Umsatzsteuerbefreiung votieren und die entsprechenden Schritte bei den Kulturbehörden einleiten. Dies führt unter Umständen für die betroffenen Institutionen dazu, dass bereits erstattete Vorsteuern wieder zurückgezahlt werden müssen.

Der Deutsche Kulturrat fordert, die seit mehr als 20 Jahren vorliegenden Vorschläge zum Optionsrecht bei der Umsatzsteuerbefreiung für kulturelle Dienstleistungen endlich umzusetzen. Ein Optionsrecht z. B. für fünf Jahre würde den betreffenden Institutionen Rechtssicherheit geben und ebenfalls zum Abbau von Bürokratie und unnötiger Arbeit insbesondere in der Kulturverwaltung führen.

Optionsrecht für Denkmaleigentümer bei der Umsatzsteuerbefreiung

Gem. § 4 Nr. 20 UStG können auch Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst von der Umsatzsteuer befreit werden. Was vom Gesetzgeber als geldwerter Vorteil gedacht war, hat aber einen Nachteil: So müssen Denkmaleigentümer zwar keine Umsatzsteuer auf z. B. Eintrittskarten (7 %) erheben, sie können dann aber auch auf die bezogenen Leistungen die Umsatzsteuer nicht abziehen (19 %). Einkäufe und Dienstleistungen werden dadurch wesentlich teurer, ohne dass der Ausfall durch die günstigeren Eintrittspreise und dadurch mehr Besucher kompensiert werden könnte. Ein Wahlrecht, ob man diese Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20a UStG ablehnen möchte, gibt es nicht. Das hat zur Folge, dass sich Eigentümerinnen und Eigentümer dagegen wehren, dass ihre Anlage unter Denkmalschutz gestellt wird.

Der Deutsche Kulturrat fordert die Einführung eines Optionsrechts zur Umsatzsteuerbefreiung für Denkmaleigentümer.

Vermeidung von Doppelbesteuerung bei auftretenden Künstlerinnen und Künstlern sowie grenzüberschreitenden Lizenzierungen

Das 2021 in Kraft getretene Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) sollte eine Reduzierung und Verschlankung der Verfahren zum Steuerabzug nach § 50a EStG für ausländische Steuerpflichtige erreichen. Die mit zahlreichen Ländern abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen ermöglichen theoretisch eine Freistellung von der Quellensteuer in Deutschland. Allerdings warten Antragstellende über 12 Monate und länger auf ihre Bewilligungen, anstatt der gesetzlichen Frist von drei Monaten. Derzeit befinden sich noch über 20.000 Anträge beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Rückstau (Stand Juni 2025)!

Dieser Missstand betrifft sowohl in Deutschland auftretende ausländische Künstlerinnen und Künstler als auch ausländische Lizenzgeber, etwa bei der Lizenzierung von Rechten an Büchern, Musik, Filmen oder Games. Für den Standort Deutschland bedeutet das stark bürokratische Verfahren einen enormen Wettbewerbsnachteil für die deutsche Kultur- und Kreativwirtschaft, zumal die gesetzliche Grundlage in ihren Anforderungen nicht hinreichend zwischen der Erstattung von Kapitalertragssteuern und der Erstattung von Abzugsteuern bei Künstlerinnen und Künstlern sowie Lizenzgebern differenziert, obwohl Letztgenannte nachweislich ein geringes Missbrauchspotenzial aufweisen.

Der Deutsche Kulturrat fordert daher erheblich vereinfachte und entbürokratisierte Verfahren zur Vermeidung von Doppelbesteuerung. Insbesondere die Anwendung von § 50d Abs. 3 EStG auf alle Lizenzgeschäfte der Kreativwirtschaft ist unverhältnismäßig. Zudem ist eine deutliche Erhöhung der Freigrenze für Vergütungen in § 50c Abs. 2 Satz 2 EStG auf mindestens 250.000 Euro erforderlich. Die Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmenssteuer“ schlug 2024 sogar 500.000 Euro vor. Dieser Veränderung würde zu einem Abbau von Bürokratie in den betroffenen Unternehmen und bei Unternehmern sowie beim Bundeszentralamt für Steuern beitragen.

Reformbedürftig ist außerdem die Besteuerung in Deutschland lebender Künstlerinnen und Künstler, die im Ausland auftreten. Ihre Einkünfte müssen im jeweiligen Auftrittsland unter dortigen Bedingungen versteuert und mit hohem bürokratischem Aufwand in Deutschland nachgewiesen werden, während andere Selbstständige ihre weltweiten Einkünfte im Inland versteuern. Trotz aller Mühen und Sorgfalt lässt sich am Ende eine Doppelbesteuerung nicht immer vermeiden, was zu Lasten der Künstlerinnen und Künstler geht und verfassungsrechtlichen Grundsätzen widerspricht. Länder wie die Niederlande haben dies erkannt und verzichten gänzlich auf die Erhebung der Quellensteuer. Um die aufwendige Erbringung von Nachweisen zu reduzieren, Überbürokratisierung abzubauen und Wettbewerbsnachteile zu verringern, sollten weltweite Einkünfte von inländischen Künstlerinnen und Künstlern ausschließlich in Deutschland versteuert werden. Zumindest sind jedoch eine stärkere Vereinheitlichung sowie Weiterentwicklung der Ausnahmeregelungen mindestens innerhalb des gemeinsamen europäischen Wirtschaftsraums notwendig.

Der Deutsche Kulturrat fordert im Sinne der Entbürokratisierung und Vereinfachung, die Ausnahmereglungen zur Quellenbesteuerung zu vereinheitlichen und um die bereits im offiziellen OECD-Kommentar zum Musterabkommen aufgeführte Möglichkeit zur Obergrenzen-/Threshold-Regelung zu ergänzen. Um die aufwendige Erbringung von Nachweisen zu reduzieren, sollten weltweite Einkünfte von inländischen Künstlerinnen und Künstlern ausschließlich in Deutschland versteuert werden.

Aus Sicht des Deutschen Kulturrates haben sich die Regelungen zur Besteuerung von im Ausland lebenden Künstlerinnen und Künstlern, die in Deutschland auftreten, im Grundsatz bewährt. Da aber die Honorare und insbesondere die Inflationsrate und der Verbraucherpreisindex seit Einführung der vereinfachten Regelungen im Jahr 2009 deutlich gestiegen sind und die Bundesregierung im Februar 2024 Pläne zur Aufnahme von Honoraruntergrenzen in den Bestimmungen der Kulturförderung vorgestellt hat, damit „künstlerische und kreative Arbeit angesichts ihres hohen gesellschaftlichen Stellenwerts auch angemessen vergütet“ wird, sind auch hier Anpassungen erforderlich.

Der Deutsche Kulturrat fordert, die Milderungsregel nach § 50a Abs. 2 Satz 3 EStG pro Person pro Auftritt auf mindestens 1.000 Euro anzuheben, um sie an aktuelle Entwicklungen der Inflationsrate und des Verbraucherpreisindex anzupassen.

Angekündigte Steueranreizmodelle umsetzen

Die Film- und Games-Produktionsstandorte stehen in einem intensiven internationalen Wettbewerb. Viele EU-Mitgliedstaaten, aber auch Staaten außerhalb der Europäischen Union, haben zur Förderung der dortigen Kreativwirtschaft Steueranreizmodelle eingeführt. Diese Standortpolitik trägt dort Früchte. Im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD wird ein Steueranreizmodell zur Stärkung des Standorts Deutschland angekündigt.

Der Deutsche Kulturrat fordert, die im Koalitionsvertrag in Aussicht gestellte Einführung von Steueranreizen zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit von Games- und Filmwirtschaft schnellstmöglich umzusetzen.

Ermäßigte Umsatzsteuer auf Antiquitäten

Deutschland sieht keine ermäßigte Umsatzsteuer auf Antiquitäten vor. Dies führt zu einer Benachteiligung des deutschen Handels gegenüber den europäischen Mitbewerbern, insbesondere gegenüber Frankreich (5,5%), Belgien (6%) und Italien (5%). Antiquitäten sind künstlerische Artefakte wie beispielsweise originales Bauhausdesign, die sich durch ihr Alter von mindestens 100 Jahren von Trödel klar unterscheiden.

Der Deutsche Kulturrat fordert die Bundesregierung auf, Antiquitäten (Zolltarifnummer 9706) in Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz hinzuzufügen.

Der Deutsche Kulturrat hat sich in dieser Stellungnahme in erster Linie auf dringend zu lösende umsatzsteuerrechtliche und einkommensteuerrechtliche Fragen konzentriert. Andere steuerrechtliche Themen, wie z. B. Schenkungsteuer, Umsatzsteuer bei Schenkungen von Kunstwerken für gemeinnützige Zwecke und generell gemeinnützigkeitsrechtliche Themen, wird er in einer gesonderten Stellungnahme ansprechen.