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Ausfallgagen: nicht KSK-abgabepflichtig

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KSK FAQ Nr. 26

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Eine Veranstaltung wird abgesagt …

Derzeit gewähren einige Veranstalter:innen und Kulturinstitutionen Künstler:innen bei Corona-bedingten Absagen von Veranstaltungen oder Kursen Ausfallhonorare. Es stellt sich die Frage, ob diese Ausfallhonorare künstlersozialabgabepflichtig sind? Sind sie nicht. So schreibt die Künstlersozialversicherung (KSK) auf ihrer Website unter „FAQ Unternehmen und Verwerter“:

„Künstlersozialabgabe ist nur zu zahlen, wenn eine künstlerische oder publizistische Leistung tatsächlich erbracht wurde. Wird eine Leistung nicht erbracht, fällt keine Künstlersozialabgabe an. Deshalb gehören Schadenersatzansprüche und Vertragsstrafen nicht zum meldepflichtigen Entgelt. Werden Ausfallhonorare gezahlt, obwohl eine Leistung nicht erbracht wurde, sind sie wie Vertragsstrafen zu behandeln und daher nicht meldepflichtig.“