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Neue Corona-Verordnung ab 4.3.

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Pressemitteilung des Senators für Kultur Bremen

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https://www.kultur.bremen.de/corona-hinweise-fuer-kulturakteure-17312

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04.03.2022

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30. Corona-Verordnung als PDF

Ab dem 4. März 2022 wird in Bremen die 3. Änderung der 30. Corona-Rechtsverordnung in Kraft treten. Es gilt ein Stufenplan aus verschiedenen Warnstufen, die sich vor allem nach der Hospitalisierungsinzidenz richten. In welcher Stufe sich Bremen befindet, wird vom Senat entschieden. Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat aktuell die Corona-Warnstufe 3 in der Stadtgemeinde Bremen ausgerufen.

Die neueste Änderung wird die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 18.2. umsetzen und umfasst einige Erleichterungen, auch für den Kulturbereich. Dies betrifft vor allem die Aufhebung des Schließungsverbotes für Clubs, Diskotheken und ähnliche Vergnügungsstäten, und den Umgang mit Großveranstaltungen. So können Großveranstaltungen über 1000 Teilnehmenden wieder stattfinden, wobei es eine Begrenzung der Besucherzahl gibt. Außerdem gilt für Veranstaltungen bis zu 1000 Personen und Einrichtungen bei denen bisher 2G galt jetzt 3G. In diesen Fällen entfällt die Maskenpflicht.

Ansonsten gelten im Kulturbereich weiterhin die bisherigen Regeln:

  • Für Veranstaltungen und Einrichtungen (siehe § 3 Absatz 4 für die entsprechende Positivliste) gilt die 3G-Regelung.
  • Abstandsregelungen in Stufe 0 und 1 sind nur noch eine Empfehlung, deren Umgang in der Eigenverantwortung der Veranstalter liegen. In Stufe 2 gelten Abstandsregelungen nicht, solange 2G angewendet wird. Ist dies nicht der Fall, gilt ein Mindestabstand von 1,5m.
  • Die Maskenpflicht entfällt in Einrichtungen und auf Veranstaltungen solange 2G oder 3G angewendet wird.
  • Es gibt keine Abstufungen nach Veranstaltungsgrößen oder Veranstaltungsarten – erst für Großveranstaltungen ab 1.000 Teilnehmenden gibt es Sonderregelungen zu beachten. Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen (Großveranstaltungen) sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 6.000 Personen und unter freiem Himmel mit bis zu 25 000 Personen zulässig. 2G ist verpflichtend, mit den schon lange bekannten Ausnahmen, an denen sich nichts ändert.
  • Die räumlichen Kapazitäten der Veranstaltungsstätte dürfen bei Großveranstaltungen in geschlossenen Räumen höchstens bis zu 60% und unter freiem Himmel höchstens bis zu 75% genutzt werden. Die Kapazitätsbegrenzung gilt jedoch nicht für die gesamte Veranstaltung, sobald mehr als 1.000 Personen teilnehmen, sondern nur für den Teil der Veranstaltungen, der die Teilnehmendenzahl von 1 000 überschreitet.
  • Dies bedeutet in Abstimmung mit dem Gesundheitsressort folgendes Rechenbeispiel bei 1.500 Plätzen: 1.000 + 60% von 500 = 1.300.
  • Wenn Ihre Einrichtung betroffen ist, weil sie mehr als 1.000 Plätze hat, rechnen Sie dies auf ihre Platzkapazität entsprechend um. Für draußen gilt das dann genauso für 75%.
  • Von diesen Beschränkungen kann das Ordnungsamt im Einvernehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt Ausnahmen zulassen, sofern zwingende Gründe des Infektionsschutzes nicht entgegenstehen.
  • Für überregionale Großveranstaltungen gilt ab 23.12.2021 zusätzlich das Verbot, vor Publikum aufzutreten. Diese Regelung betrifft vor allem Sport, gilt aber auch für überregionale Kulturgroßveranstaltungen. Überregional ist eine Großveranstaltung nicht, wenn einfach nur Personen von außerhalb Bremens teilnehmen, sondern erst, wenn sie darauf angelegt ist, also z.B. bundesweit gezielt im Ticketing beworben wird. Großveranstaltungen, die innerhalb Bremens und der Metropolregion beworben werden, fallen nicht darunter.
  • Es gilt eine die umfassende Option für 2G für Betreiber von Einrichtungen und Veranstalter. Dann entfallen Abstände und Maskenpflicht in allen Stufen, die Säle können in jeder Stufe voll besetzt werden, auch die Empfehlung für die Abstände entfällt. Die Option muss nur angewendet, nicht angemeldet werden. Zutritt hat dann nur noch, wer geimpft ist, wer genesen ist (beides auf Nachweis), wer ärztlich bescheinigt, dass er nicht geimpft werden kann und stattdessen einen negativen Test vorlegt, wer bis einschließlich 16 Jahre alt ist und wer (unabhängig vom Alter) Schüler oder Schülerin ist (über 16 Jahre nachzuweisen durch eine Schulbescheinigung). Sollte es nicht immunisiertes Personal der Einrichtung geben, muss dieses arbeitstäglich einen Test vorlegen. Organisieren muss das der Betreiber.
  • Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen gilt weiterhin 3G nach dem geänderten Bundesinfektionsschutzgesetz, auch dann, wenn sie in Einrichtungen oder bei Veranstaltungen arbeiten, für die die Verordnung 2G vorgibt. Nur „freie“ Mitarbeiter (Ehrenamtliche, Honorarkräfte, sonstige Selbstständige etc., die nicht abhängig beschäftigt sind) fallen unter die 2G-Regelung.
  • Weiterhin gelten genau wie bisher die Regeln zum Hygienekonzept. Die Kontaktnachverfolgung entfällt jedoch in jeder Stufe
  • In der Aus-, Fort- und Weiterbildung gilt die bisherige Vorschrift (§ 17 der RVO) fort. An die Stelle der Abstände tritt also das Kohortenprinzip. Ist dieses Kohortenprinzip bei Aus-, Fort- und Weiterbildungskursen aus welchen Gründen auch immer nicht sinnvoll anwendbar, z.B. weil es keine festen Teilnehmerinnen und Teilnehmer gibt, ist zu empfehlen, die Vorschriften für Veranstaltungen heranzuziehen. Mit den Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenz vom 3.12.2021 ist ab sofort der Zutritt zu Aus-, Fort und Weiterbildungsstätten nur noch mit Test möglich.