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Der Honorarrechner für Künstler:innen in NRW ist eine digitale Hilfestellung der Stadt Dortmund, initiiert durch das Kulturbüro Dortmund, zur Berechnung von Mindesthonoraren für Künstler:innen und Kreative nach der Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen für Honoraruntergrenzen für den Kulturbereich. Über verschiedene Auswahlmöglichkeiten – wie Sparte, Tätigkeit, Anzahl der beteiligten Künstler:innen oder Veranstaltungsgröße – berechnet er in wenigen Klicks die ab dem 01.01.2026 bei Kulturförderung durch das Land NRW verpflichtend geltenden Mindesthonorare.

Der Honorarrechner ist somit ein Online-Werkzeug, das auf der Honorarmatrix  des Landes NRW basiert. Die in NRW eingeführten Honoraruntergrenzen basieren auf einer Empfehlung einer von der Kulturministerkonferenz einberufenen Expertenkommission, die einen ersten Entwurf für die Honorar-Matrix erstellt hat. NRW hatte sich dazu entschlossen, die Matrix, die noch nicht mit konkreten Zahlen befüllt war, als Grundlage für die Einführung der Honoraruntergrenzen zu verwenden und für NRW weiterzuentwickeln. Dafür wurden zunächst Fachverbände aus der Kulturszene vom Land NRW aufgefordert, spartenspezifische Honoraruntergrenzen vorzulegen, um die im Rahmen der Kulturministerkonferenz entwickelte Honorarmatrix mit konkreten Zahlen zu füllen. 

Im September 2024 wurden die vorgelegten Honoraruntergrenzen von einer vom Kulturministerium NRW eingesetzten, unabhängigen Kommission geprüft. Wichtig war hierbei, eine Vergleichbarkeit der Honoraruntergrenzen zu gewährleisten. 

In der Matrix werden den Kunstsparten typische künstlerische Berufe mit förderfähigen Tätigkeiten zugeordnet. Dazu wird ein Basishonorar festgelegt. Darüber hinaus fließen die variablen Kriterien „Umfang der Tätigkeit“ und „Wirtschaftskraft des Veranstalters/ Auftraggebers bzw. geplante Veranstaltungsgröße“ in die Bildung der Honoraruntergrenze ein. Die Vereinbarung einer höheren Vergütung bleibt unbenommen. 

Die Richtlinie findet nur auf selbstständige, professionelle Künstlerinnen und Künstler Anwendung, welche in der Künstlersozialkasse versichert sind oder durch ihre künstlerische Tätigkeit einen erheblichen Teil ihrer Einkünfte erzielen. Dabei ist unerheblich, wo der Künstler oder die Künstlerin ihren Wohnsitz hat. Relevant für die Anwendung ist nur der Durchführungsort des Projekts.

Für die Programme „Künstler in die Kita“ und „Kultur und Schule“ des Bereichs der Kulturellen Bildung sind die Honoraruntergrenzen seit dem 01.08.2024 eine verpflichtende Fördervoraussetzung. Ab dem 01.012026 werden die Honoraruntergrenzen dann für alle weiteren Sparten eine Fördervoraussetzung im Sinne von § 16 Absatz 3 Kulturgesetzbuch.

Näheres regelt die am 30.07.2024 veröffentlichte Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen für Honoraruntergrenzen für den Kulturbereich, die der Honorarmatrix als Anlage beigefügt ist.