News

Geht es um Veranstaltungen im Verein, steht oftmals auch das Thema GEMA auf dem Plan. Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (kurz: GEMA) ist eine Verwertungsgesellschaft, welche treuhänderisch die Interessen ihrer Mitglieder vertritt.

Dies sind immerhin ca. 95.000 Komponisten, Textdichter und Musikverleger, welche die GEMA unter ihrem Dach vereint und deren Nutzungsrechte sie wahrnimmt. Die GEMA verwaltet diese Rechte und vertritt die Urheber beispielsweise gegenüber Plattenfirmen, Sendeanstalten oder öffentlichen Veranstaltern. Soll also Musik auf bestimmte Art öffentlich aufgeführt, wiedergegeben oder vervielfältigt werden, muss hierfür grundsätzlich eine kostenpflichtige Lizenz erworben werden.

Auf die „Öffentlichkeit“ kommt es an!

Ob eine Musiknutzung bei der GEMA anzumelden ist, entscheidet sich grundsätzlich anhand der Frage, ob die Nutzung öffentlich ist. Das Urhebergesetz (UrhG) regelt hierzu das Folgende:

„Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.“

Was sagt die GEMA zur Öffentlichkeit?

Die GEMA selbst hält im Zusammenhang mit öffentlicher Musiknutzung eine „nicht ganz kleine und unbestimmte Anzahl potenzieller Hörer“ für erforderlich. Hierbei ist es unbeachtlich, ob die Hörerschaft die Musik gleichzeitig (wie etwa bei einem Konzert) oder nacheinander (wie etwa in einem Geschäft) wahrnimmt. Auch die Bewerbung einer Veranstaltung mittels Flyern oder Plakaten bzw. die Erhebung von Eintrittsgeldern sprechen für eine öffentliche Nutzung.

Erklingt Musik hingegen auf einer privaten Party, einer Geburtstagsfeier oder daheim beim Beisammensein mit Freunden, ist eine Anmeldung bei der GEMA nicht erforderlich.

Mit Blick auf die bislang erwähnten Merkmale der „Öffentlichkeit“ kann die Bewertung von Betriebs- oder Vereinsfesten allerdings unter Umständen anders ausfallen. Diese sind nach Auffassung der GEMA in der Regel öffentlich.

Was ist mit Eintrittspreisen?

Das Eintrittsgeld kann Indiz für die Öffentlichkeit einer Veranstaltung sein. Werden Veranstaltungen mit kommerzieller Motivation ausgerichtet, werden in der Regel GEMA-Gebühren fällig. Daraus folgt aber nicht, dass keine GEMA-Gebühren anfallen, sofern kein Eintrittsgeld erhoben wird.

Nach Auffassung der GEMA fallen grundsätzlich auch für kostenfreie Veranstaltungen GEMA-Gebühren an. Für derartige Veranstaltungen gilt überdies folgende gesetzliche Ausnahme:

„Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege sowie der Gefangenenbetreuung, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient.“

Auch Benefizveranstaltungen sind mit Blick auf GEMA-Gebühren nicht ausgenommen. Unter gewissen Voraussetzungen gewährt die GEMA einen Nachlass in Höhe von 10 %. Handelt es sich beispielsweise um eine Veranstaltung mit Livemusik und erhalten die auftretenden Künstler keine Gage, kann ein Nachlass gewährt werden.

Wie funktioniert die Anmeldung?

Eine Anmeldung der Musiknutzung ist über das Online-Portal der GEMA möglich. Schritt für Schritt können hier Angaben zur geplanten Musiknutzung gemacht, Tarife sowie Preise ermittelt und Nutzungsanmeldungen vollzogen werden. Die Anmeldung hat „rechtzeitig“ zu erfolgen, da die GEMA Gelegenheit haben muss, in die Nutzung einzuwilligen. Im Zweifel sollte die Anmeldung daher frühestmöglich erfolgen.

Über den Preisrechner kann man sich auch unverbindlich informieren, welche Kosten unter Umständen mit der geplanten Musiknutzung einhergehen. Dies gilt allerdings nicht für alle Nutzungsformen, da zur abschließenden Berechnung des Preises unter Umständen auch noch Daten berücksichtigt werden müssen, welche nach Abschluss der Veranstaltung an die GEMA nachzumelden sind (bspw. der Netto-Karten-Umsatz).

Welche Kosten fallen an?

Zur Berechnung des für die jeweils beabsichtigte Art der Musiknutzung anfallenden Preises, hält die GEMA zahlreiche Tarife bereit. Das Online-Portal der GEMA hilft dabei, den richtigen Tarif zu finden.

Bei der Berechnung kommt es auf die individuellen Gegebenheiten der jeweiligen Nutzungsart an. Unter anderem spielen die Besucherzahl sowie die Größe des Veranstaltungsraumes eine Rolle.

Die GEMA gewährt unter bestimmten Voraussetzungen auch Nachlässe. Einige hiervon sind bereits in den entsprechenden Tarifen berücksichtigt. Darüber hinaus können bei häufiger Musiknutzung auch Jahres- oder Pauschalverträge geschlossen werden, um Nachlässe zu erhalten. Ebenso können Nachlässe gewährt werden, wenn nachweislich nur ein gewisser Teil des Repertoires GEMA-pflichtig ist. Der Freistaat Bayern hat sogar einen Pauschalvertrag zugunsten gemeinnütziger Organisationen mit der GEMA geschlossen und verfügt über ein Kontingent von rund 120.000 kostenfreien Veranstaltungen pro Jahr.

Nicht zuletzt kann auch die Mitgliedschaft in einem Landes- oder Bundesverband zur Gewährung von Nachlässen im Zusammenhang mit GEMA-Gebühren führen. Dies gilt, sofern hier zuvor ein Gesamtvertrag zwischen Verband und GEMA geschlossen worden ist. Eine Verbandsmitgliedschaft kann dann der GEMA gemeldet werden, um die Ermäßigungen geltend zu machen.

Keine Kosten fallen an, wenn das genutzte Werk die gesetzliche Schutzfrist von 70 Jahren ab dem Tod des Urhebers überschritten hat. Dies gilt auch für freie Lizenzen oder für Werke, deren Urheber nicht Mitglied der GEMA sind bzw. sich nicht von der GEMA vertreten lassen.

Zu beachten ist hierbei aber die sog. „GEMA-Vermutung“: Im Zweifel wird davon ausgegangen, dass genutzte Werke zum Repertoire der GEMA gehören und Musiknutzer Lizenzgebühren zahlen müssen. Dies gilt nicht, wenn die Nutzer durch detaillierte Angaben beweisen, dass sie nur Musik von Urhebern verwendet haben, die nicht durch die GEMA vertreten werden. Auch scheinbar GEMA-freie Werke sind anzumelden, damit geprüft werden kann, ob hierfür Gebühren anfallen.

Unterbleibt die Anmeldung bei der GEMA und wird trotzdem lizenzierungspflichtiges Repertoire gespielt, kann die GEMA unter anderem einen Kontrollkostenzuschlag in Höhe von 100 % auf die eigentlich fällige Lizenzgebühr aufschlagen.

Infos

Weitere Informationen rund um das Thema können im umfangreichen Hilfecenter sowie im FAQ-Bereich für Kulturveranstaltungen auf der Website der GEMA abgerufen werden. 

Auf Youtube bietet die GEMA zudem hilfreiche Tutorials zu der richtigen Anmeldung von Veranstaltungen an: https://www.youtube.com/@GEMAMusik/videos