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Wer bekommt die Energiepreispauschale bei Vereinen?

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Informationen zur Energiepreispauschale bei Vereinen

Als Maßnahme zum Umgang mit den hohen Energiekosten erhalten Beschäftigte ab September eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro. Sie wird durch den Arbeitgeber ausgezahlt. Das betrifft auch Vereine und gemeinnützige Einrichtungen, soweit sie lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer haben.

Die Pauschale erhalten alle einkommensteuerpflichtigen Beschäftigen und Selbstständigen.


Für Vereine sind nur die Abhängig-Beschäftigen relevant, die zum 1.9.2022 in einem Dienstverhältnis zum Verein stehen. Eine nachträgliche Auszahlung für beendete Anstellungsverhältnisse ist also nicht vorgesehen. Nach der Gesetzesregelung kommt es nicht darauf an, wie lange das Arbeitsverhältnis schon besteht.

Die Mitarbeiter müssen in die Lohnsteuerklassen 1 bis 5 eingruppiert sein und am 1. September 2022 in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Bei Lohnsteuerklasse 6 kommt eine Zahlung nicht in Frage, weil es sich hier um ein weiteres Beschäftigungsverhältnis handelt, die Pauschale dann also über das erste Arbeitsverhältnis abgerechnet wird.


Bei freien Mitarbeitern (Honorarkräften) wird die Pauschale mit den Einkommensteuervorauszahlungen verrechnet. Hier müssen lediglich in 2022 entsprechende Einkünfte vorliegen.

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